GmbH-Journal

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3. Quartal 2023
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Steuern und Recht
Die Stiftungsrechtsreform ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und bringt Verbesserungen für kleine und große Stiftungen. Das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts soll mehr Rechtssicherheit bei Haftungsfragen, Umwandlung und Zu- und Zusammenlegung oder Stiftungsregister bringen. Der Gesetzgeber hat wichtige Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen erfüllt.
Hier sind einige der wichtigsten Änderungen:
Bundeseinheitliche Regelung – Dreh- und Angelpunkt der Stiftungsrechtsreform ist die bundesweite Einheitlichkeit. Ohne am wesentlichen Kern viel zu ändern, soll das Stiftungsrecht übersichtlicher und auch im Umgang erleichtert werden. Auch die Harmonisierung bisher länderspezifischer Rechtsprechung wird bezweckt. Hierauf beruhende Streitfragen, Unsicherheiten sowie Shopping des Gründungssitzes sollen vermieden werden. Zur Umsetzung dieser Ziele sind die Regelungen im Gesetz wesentlich umfangreicher als bisher, ohne das grundsätzliche Verständnis infrage zu stellen. Da Stiftung ein ungeschützter Begriff ist, werden im Gesetz die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts sowie die Voraussetzungen für deren Entstehung geregelt, nicht jedoch für andere Stiftungsformen, wie rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder unselbstständige Stiftungen. Die Grundsätze der Business Judgement Rule (BJR) werden für wirtschaftliche Fehleinschätzungen gelten.
Die Business Judgement Rule ist im deutschen Gesellschaftsrecht ein Prinzip zur Auslegung der Organhaftung, wonach der Vorstand oder Aufsichtsrat für begangene schuldhafte Pflichtverletzungen persönlich haftet und entstandene Schäden ersetzen muss. Gleichwohl die Business Judgement Rule durch den § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG im Gesetz verankert ist, so ist die Anwendung nicht ausschließlich für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beschränkt. Der Regierungsentwurf weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass die Anwendung auch auf andere Rechtsformen zu übertragen ist.
Eine Ewigkeitsstiftung kann in Zukunft in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden. Die Stiftungsaufsicht wird gestärkt und die Haftung von Stiftungsorganen wird neu geregelt. Die Zulegung, Zusammenlegung und Beendigung von Stiftungen wird erleichtert. Ein neues Stiftungsregister wird eingeführt.
Da das neue Stiftungsrecht nun in Kraft getreten ist, sollten Bestandsstiftungen zeitnah ihre Satzungen, unter anderem hinsichtlich BJR, Flexibilisierung der Verwendung von Stiftungsvermögen oder Abweichungen zum neuen Stiftungsrecht, überprüfen. Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auf der Website des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.
Mit Urteil vom 22. Februar 2023 – I R 35/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland gelegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.
Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sogenannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.
Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind.
Quelle: PM Bundesfinanzhof
Eine über den Bereich B2G (Business mit der öffentlichen Hand) hinausgehende elektronische Rechnungspflicht für Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) kommt nun auch in Deutschland. Dies haben die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag 2021-2025 vereinbart. Am 17. April 2023 hat das Bundesfinanzministerium hierzu einen ersten Diskussionsvorschlag vorgelegt. Auf europäischer Ebene wird darüberhinausgehend daran gearbeitet, eine E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze („Business to Business“, Leistungen zwischen Unternehmen) verbunden mit einem Meldesystem bei grenzüberschreitenden Transaktionen für alle EU-Mitgliedstaaten einzuführen.
Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) gewinnt immer mehr an Bedeutung im Geschäftsverkehr, auch weil die steuerlichen Anforderungen einfacher geworden sind. Wer seine Belegverarbeitung digitalisiert, kann seine Prozesse optimieren und Kosten einsparen. Gerade bei mittelständischen und kleineren Unternehmen gibt es jedoch noch viel Unsicherheit und großen Nachholbedarf.
Hinzu kommen Neuerungen für Auftragnehmer der öffentlichen Hand. Diese haben auf digitale Rechnungen umgestellt.
Welche praktischen und steuerlichen Anforderungen sind zu beachten? Wie wirkt sich die Verpflichtung zur E-Rechnung in der öffentlichen Verwaltung konkret aus? Nachfolgend soll hierzu ein erster Überblick gegeben werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat einen Praxisleitfaden zur elektronischen Rechnung erstellt. Er soll die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Rechnungsstellungssysteme auf elektronische Rechnungen vorzubereiten. Über diesen Shortlink kommen Sie zur Praxishilfe: https://www.tinyurl.com/4fbyneyb
Quelle: https://www.hwkhalle.de
Gerade kreative Freelancer werden immer wieder für Einzelprojekte gesucht, die keinen Arbeitsplatz im klassischen Sinne rechtfertigen. Viele Unternehmen wollen sich aus vielerlei Gründen von einzelnen Mitarbeitern trennen, deren Erfahrungen aber freiberuflich weiter nutzen. Dieser Wunsch wird auch von Mitarbeitern gestellt, die persönliche Freiräume für sich nutzen wollen. In allen Fällen sind aber die Fußangeln bei Steuern und Sozialabgaben zu beachten. Einen typischen Fall hatte jüngst das Landessozialbericht in Hessen zu entscheiden.
Nachdem ein Journalist mehrere Jahre als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt war, schloss er mit diesem einen Vertrag über eine „Anstellung als freier Mitarbeiter“. Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal jährlich erscheinenden Magazin mitwirken. Als monatliches Honorar wurden 2.800 EUR vereinbart. Der in Frankfurt ansässige Verlag beantrage eine Statusfeststellung. Der Journalist sei nunmehr selbstständig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung entschied hingegen, dass weiterhin ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die hiergegen von dem Verlag und dem Journalisten erhobenen Klagen wies das Sozialgericht ab. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko und die Honorarvereinbarung. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeiträge einen Freiraum gehabt.
LSG: Pressefreiheit zu berücksichtigen
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten könne sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen. Hierzu gehörten insbesondere die Mitarbeiter, „die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken“.
Journalist vor Änderung seiner Tätigkeit abhängig beschäftigt gewesen
Bei einem Chefredakteur könne eine abhängige Beschäftigung vorliegen. So sei es auch bei dem Journalisten vor der Änderung seiner Tätigkeit gewesen, als er noch für mehrere Verlagsprodukte zuständig und überwiegend in den Geschäftsräumen des Verlags tätig gewesen sei. Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist jedoch nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen. Vielmehr sei er seither lediglich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein 6-mal jährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeite überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn. Vielmehr habe man eine Pauschale vereinbart. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden. Schließlich sei der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert gewesen, „wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war“.
Quelle: LSG Hessen, 24.11.2022 - L 8 BA 52/19
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146/22).
Die Klägerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.
Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Klägerin aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen seien.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien während der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt werde.
Dieser Argumentation ist die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt: Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeit-Richtlinie) erforderten im vorliegenden Fall eine von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit.
Zwar gehe mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was nach der sogenannten Beanspruchungstheorie des BAG maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit sei. Für die europarechtliche Begriffsbestimmung sei indes allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme.
Danach zähle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit. Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europäischen Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübten, denn diese fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
Quelle: VG Lüneburg, Pressemitteilung zum Urteil 3 A 146/22 vom 02.05.2023
Lesezeichen
Etwa 1,9 Milliarden Kassenzettel wandern in Deutschland jeden Monat über den Ladentisch.Die meisten davon wandern ungelesen in den Müll oder verblassen innerhalb kurzer Zeit und sind damit nicht mehr brauchbar. Schon in Sachen Umweltschutz ist das problematisch. Dennoch: Kassenzettel zählen noch immer zu den wichtigsten Einkaufsbelegen und sind für die Buchhaltung unabdingbar.
Eine mit DATEV kompatible App zeigt, wie man rechtskonform mit einer digitalen Lösung zurecht kommt. Hier der Shortlink: https://www.tinyurl.com/47d4y5p
Geschäftsführer und Gesellschafter
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH zu einer vGA führen kann.
Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
Im verhandelten Fall bestand zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschaftergeschäftsführer ein unverzinsliches Verrechnungskonto, welches eine Forderung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer auswies. Das Finanzamt sah hier in Höhe der nicht erhobenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Dem wiedersprach die Klägerin. Sie legte dar, dass aufgrund des niedrigen Zinsniveaus nicht möglich gewesen wäre, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen. Der Habenzinssatz der GmbH betrage 0 %, weshalb der GmbH durch die unverzinsliche Überlassung von Kapital kein Nachteil entstehe. Außerdem hatte die GmbH selbst keine Kredite, sodass der Sollzinssatz unerheblich sei.
Der Bundesfinanzhot urteilte schließlich, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Vorteilsausgleichs, der dem Ansatz einer vGA entgegenstehen könnte, im Streitfall nicht erfüllt sind. Auch hätte ein fremder Dritte das Kapital nicht unentgeltlich und ohne Sicherheit überlassen.
Zur Bestimmung des angemessenen (fremdüblichen) Zinses ist vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden, weil diese Methode unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt und sie daher als die Grundmethode zur Bestimmung angemessener (Verrechnungs-) Preise anzusehen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 22. Februar 2023 (I R 27/20)
Unternehmensführung
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) gibt vor, dass Gesellschafterversammlungen in der Regel von Geschäftsführern einberufen werden. In Ausnahmefällen kann aber - im Wege des sogenannten Selbsthilferechtes - eine Gesellschafterversammlung auch durch einen oder mehrere Gesellschafter einberufen werden. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter müssen dazu zusammen mindestens 10 % des Stammkapital ausmachen und die Geschafter müssen bereits vorher vergeblich versucht haben, die Versammlung von den Geschäftsführern einberufen zu lassen. In dem Einberufungsverlangen muss außerdem konkret angegeben werden, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Versammlung einberufen werden soll.
Wenn die Gesellschafterversammlung über den Tagesordnungspunkt durch eine Abstimmung einen Beschluss fasst, hat sich das Selbsthilferecht bezüglich dieses Tagesordnungspunktes verbraucht.
Sollte sich später herausstellen, dass die durch das Selbsthilferecht einberufene Versammlung nichtig ist, z. B. aufgrund eines Ladungsfehlers, kann nicht auf der Grundlage des ursprünglichen Einberufungsverlangens eine neue Gesellschafterversammlung berufen werden.
Quelle: KG Berlin
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
August 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2023 (14.08.2023)
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.08.2023 (18.08.2023)
September 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 11.09.2023 (14.09.2023)
Oktober 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.10.2023 (13.10.2023)
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

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