Scheinarbeitsverhältnis – Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Wenn die Arbeit in Unternehmen knapp wird, ist Kurzarbeit keine unübliche Folge. Verbunden mit der wirtschaftlichen Schwächung der Unternehmen sind auch Entgeltausfälle bei den Arbeitnehmern. In der Folge beantragen die Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welche für den ausfallenden Lohn aufkommt.
Dieses Kurzarbeitergeld wird aber nur dann tatsächlich bewilligt und gezahlt, wenn es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.
Im vorliegenden Streitfall des Landessozialgerichts Hessen stellte eine GmbH eine Mitgesellschafterin durch Geschäftsführerarbeitsvertrag zum 1. März 2020 ein. Die GmbH ist in der Reise- und Veranstaltungsbranche tätig. Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 EUR zuzüglich eines Firmenwagens.
Im darauffolgenden Jahr meldete die GmbH Kurzarbeitergelder für die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführerin an. Die Auszahlung für den Monat September lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr wurde der Arbeitsvertrag aus Sicht der Bundesagentur nur mit der Absicht geschlossen, den Kurzarbeitergeldanspruch zu erlangen.
Das Landessozialgericht folgte dieser Auffassung. Das wesentliche Argument des Gerichtes war, dass das vereinbarte Bruttojahresgehalt der Angestellten in Höhe von 60.000 EUR unter normalen Bedingungen durch die GmbH nicht hätte erwirtschaftet werden können. Als Vergleichsgröße zog das Gericht dabei Umsätze des Jahres 2019 (vor der Corona-Pandemie) heran.
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