Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Mit Urteil vom 24. Mai 2023, X R 22/30, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die in § 10f Absatz 3 Satz 1 EstG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.
Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
Ähnliche Artikel
- Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
- Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
- Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
- Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
- Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
- Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
- Eigenbedarfskündigung bei Senioren
- PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?