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Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung


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Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von derzeit 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften werden eingeführt. Wegen der geringeren Anhebung seien bezüglich der Entgeltumwandlungen die im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschränkungen (z. B. Zahlung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”) nicht mehr erforderlich. Die vom Freibetrag abgedeckten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können daher auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Verzichtet wurde gegenüber dem Regierungsentwurf auch auf die 3-jährige Haltefrist (§ 20 Abs. 4b EStG). Danach sollten die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde.

Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Der Anwendungsbereich Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgeweitet. Dazu wird die Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR verdoppelt.

Leichterer Kapitalmarktzugang
Das Mindestkapital für den Börsengang wird von 1,25_Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt, um auch kleineren Unternehmen den Weg an den Kapitalmarkt zu öffnen. Außerdem wird es möglich, einen Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bisher vorgeschriebenen Emissionsbegleiter als Mitantragsteller zu stellen. Das reduziert die Kosten bei den Börsengängen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Haufe