Steuerberatung für E-Commerce
in Korschenbroich, Langenfeld oder im Internet
In der digitalen Welt spielen Onlineunternehmen eine immer größere Rolle und stehen vor einzigartigen, sich laufend wandelnden steuerlichen Herausforderungen. Wir unterstützen Sie im Bereich E-Commerce, Import und Export, beraten Sie zu Umsatzsteuerfragen und beraten Sie als Trading GmbH oder Aktiengesellschaft. Wir verstehen die spezifischen steuerlichen Anforderungen, mit denen Onlineunternehmen konfrontiert sind, sei es im E-Commerce, bei digitalen Dienstleistungen oder anderen onlinebasierten Geschäftsmodellen.
Unser Ziel ist es, Ihnen hochwertige und individuelle Beratungsdienstleistungen anzubieten, die genau auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Herr Christian Fromme bietet Ihnen schnelle, zukunftsorientierte und mutige Entscheidungen für Ihren Weg in diesen umkämpften Geschäftsfeldern an.
Aktuelle Informationen, Fragen und Antworten
Herausforderungen im internationalen E-Commerce
Im Online-Handel stehen Händler vor einer Vielzahl von Herausforderungen. In Anbetracht einer stetig voranschreitenden Internationalisierung und einem steigenden grenzüberschreitenden Handel wird es für Online-Händler immer schwieriger, den Überblick über alle steuerlichen Pflichten zu behalten und diese korrekt und fristgerecht umzusetzen. Auch Firmen weiten ihr digitales Auslandsgeschäft immer weiter aus.
Hier finden Sie Hinweise zu Vorbereitung, Vertriebskanälen, Recht und Steuern, Marketing und der Versandabwicklung:
www.ihk.de
Bevollmächtigter für Verpackungen
Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung ergeben sich seit dem 1. Januar 2023 für Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben, weitreichende Änderungen. Sie müssen für in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
Gleiches gilt auch, wenn ein Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte.
Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.
Chatbot „TinA“
Der Chatbot „TinA" (kurz für „Themenbezogene, intelligente, nutzerfreundliche Auskunftsanwendung") beantwortet rund um die Uhr spezifische Fragen zum grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, wie zum Beispiel zu den zollrelevanten Regelungen für Internetbestellungen (E-Commerce).
Er steht jederzeit für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zur Verfügung und beantwortet per Chat-Interaktion selbstständig die an ihn gerichteten Fragen.
Hier gelangen Sie zum digitalen Assistenten „TinA“:
Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket – Diese Regeln gelten seit Juli 2021
- Neues Verfahren für Einfuhren bis zu 150 EUR
Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis 22 EUR aus dem Drittland wurde abgeschafft. Durch den Wegfall dieser Grenze fällt Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich bei jeder Einfuhr an.
Dies stellt sicher, dass Waren, die aus nicht EU-Ländern eingeführt werden, keiner bevorzugten Mehrwertsteuerbehandlung gegenüber Waren, die innerhalb der EU gekauft wurden, unterliegen.
Zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist dann grundsätzlich für jede Sendung eine Einfuhrabfertigung erforderlich. Um diesem Verwaltungsaufwand zu begegnen, sieht § 21a UStG ein besonderes System zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen mit einem Höchstwert von 150 EUR vor. Die Regelung gilt als Sonderreglung für Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen, die direkt an einen Erwerber im Zollgebiet der Union versandt werden.
Für eine effiziente zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 EUR wurde die Fachanwendung ATLAS-IMPOST entwickelt. Mit der Fachanwendung ATLAS-IMPOST können Unternehmen, aber auch Privatpersonen, welche sich bei der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abwicklung für ihre bestellten Sendungen nicht vertreten lassen wollen, auf elektronischem Wege Informationen austauschen. Dies betrifft z. B. die Abgabe von Zollanmeldungen, den Informationsaustausch über geplante Kontrollen und das Empfangen von Abgabenbescheiden.
Weitreichende Informationen für den Bereich ATLAS-IMPOST finden Sie hier:
www.zoll.de - Versandhandel wird zum Fernverkehr
Zum 1. Juli 2021 wurde die Versandhandelsregelung reformiert und durch den „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“ ersetzt, sodass in § 3c UStG für diese Ortsregelung der Begriff „Fernverkauf“ verwendet wird.
Die unterschiedlichen Schwellenwerte der Mitgliedstaaten (35.000 - 100.000 EUR) sind einer einheitlichen Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 EUR gewichen, auf deren Anwendung weiterhin verzichtet werden kann. Da diese Geringfügigkeitsschwelle für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten gilt, entfällt die erforderliche Überwachung der unterschiedlichen Lieferschwellen.
Nach wie vor gilt für die Anwendung der Ortsregelung des § 3c UStG, dass der Fernverkäufer den Transport veranlassen muss. Dazu wird im Gesetz nunmehr klargestellt, dass eine indirekte Beteiligung des Fernverkäufers am Warentransport ausreicht. Der Fernverkäufer muss den Transport nicht zwingend selbst beauftragen, sondern kann auch
- nur die gesamte oder teilweise Verantwortung für den Transport übernehmen,
- die Transportkosten vom Kunden einziehen und an den Spediteur weiterleiten
- oder die Zustelldienste eines Spediteurs bewerben oder diesem die benötigten Informationen übermitteln.
- Vom Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)
Unternehmer, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerbare Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, können eine Registrierung in diesen Mitgliedstaaten bereits jetzt vermeiden, indem sie die geschuldete Umsatzsteuer zentral in einem Mitgliedstaat über das sogenannte MOSS-Verfahren erklären. Dieses Verfahren wird zum sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ausgeweitet:
Über den OSS soll die Deklaration von Mehrwertsteuer innerhalb der EU nach dem Single-Window-Prinzip (Ein-Fenster-Prinzip) möglich sein. Dies bedeutet, das Unternehmen muss nur in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich registriert sein, um über das Meldeportal OSS auch die ausländische Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erklären und ebenso seine Steuerschulden über das Portal begleichen zu können.
Wenn das Unternehmen die Erklärung über das Meldeportal OSS abwickelt, ist keine zusätzliche Registrierung für Umsatzsteuerzwecke im jeweiligen Land, in dem die ausländische Umsatzsteuer zu erklären ist, notwendig.
Zu beachten ist, dass das OSS-Verfahren nur einheitlich in allen Mitgliedstaaten für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen genutzt werden kann. Eine Wahlmöglichkeit, das OSS-Verfahren nur für Leistungen in einzelnen Mitgliedstaaten zu nutzen, existiert nicht. - Einführung einer Marktplatzhaftung für den Online Handel über Marktplätze
In § 3 Abs. 3a UStG wird für bestimmte Konstellationen seit dem 1. Juli 2021 eine sogenannte Leistungskommission fingiert, wodurch der Schnittstellenbetreiber so behandelt wird, als hätte er die Ware selbst für sein Unternehmen erworben und an den Endkunden geliefert.
Somit kommt es zu einem (fingierten) Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und Endkunden. Der elektronische Schnittstellenbetreiber wird auf diese Weise zum Steuerschuldner.
Schnittstellenbetreiber haben seit dem 1. Juli 2021 neben den bisher in § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben zusätzlich
- die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
- die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers – soweit diese bekannt ist –,
- eine Beschreibung des gelieferten Gegenstandes und
- die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer – soweit bekannt –
Ein Marktplatzbetreiber haftet auch dann, wenn er trotz des Einhaltens der Aufzeichnungspflichten Kenntnis davon hatte oder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass der Onlinehändler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Unabhängig davon haftet der Marktplatz auch immer dann, wenn der Onlinehändler zum Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine vom BZSt erteilte, gültige USt-ID-Nr. verfügt oder der Marktplatzbetreiber in den oben beschriebenen Ausnahmefällen über keinen Alternativnachweis verfügt.
Hilfreiche Fragen und Antworten zum E-Commerce (FAQ)
- Unterliegt ein Online-Shop der Gewerbesteuer?
Ja. Bei einem Online-Shop wird Gewerbesteuer entrichtet, es sei denn, der jährliche Gewinn liegt unter 24.500 EUR. - Was ist der Import-One-Stop-Shop (IOSS)?
Der Import-One-Stop-Shop oder IOSS ist eine weitere Umsatzsteuer-Sonderregelung, die seit dem 1. Juli 2021 gilt. Hierüber kann der Import von Waren aus Drittländern in die EU zentral gemeldet und geregelt werden. Allerdings gilt dies nur für Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die an Privatpersonen veräußert werden. Diese Sonderregelung richtet sich an zwei Zielgruppen: Zum einen an Unternehmer mit Sitz in der EU, die Ware aus einem Drittland (z. B. China) beziehen, die dann direkt an den Endverbraucher versendet wird (Dropshipping/ Reihengeschäft). Zum anderen kann der IOSS von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU genutzt werden, die B2C-Fernverkäufe von bis zu 150 EUR Warenwert aus einem Drittstaat an einen Verbraucher innerhalb der EU versenden. - Was versteht man unter dem One-Stop-Shop (OSS)?
Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist ein System, das Meldung und Verrechnung der Umsatzsteuer zentral in jedem Mitgliedsland vornimmt. Die Teilnahme hieran ist in allen Mitgliedstaaten der EU möglich, aber keine Pflicht. Im Allgemeinen entfällt also die Notwendigkeit, in jedem Empfängerland einzelne Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. - Falle ich unter die Meldepflicht beim OSS, wenn ich bereits 2020 die Schwelle von 10.000 EUR überschritten habe?
Ja. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR (netto) galt auch im Voraus. Wenn im Jahr 2020 die Grenze von 10.000 EUR überschritten wurde, dann gilt die Meldepflicht beim OSS ab dem 1. Juli 2021. - Werden die Versandkosten herangezogen, um zu berechnen, ob die Lieferschwelle überschritten wurde?
Ja. Die Versandkosten werden in die Berechnung mit einbezogen. - Muss bei der Nutzung von OSS eine Rechnung für die Lieferung an Kunden ausgestellt werden?
Nein. Der Gesetzgeber sieht es vor, dass bei grenzüberschreitenden Verkäufen, die im OSS-Verfahren gemeldet werden, keine Pflicht mehr zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Dies ist als Anreiz gedacht, um den One-Stop-Shop zu nutzen. Unklar ist aktuell aber noch, welche Anforderungen die Marktplätze wie Amazon und eBay an Sie als Händler in Bezug auf Rechnungen stellen. Hier sollten Sie sich stetig bei den Marktplätzen und Plattformen informieren. - Was passiert ohne Rechnung mit dem Gewährleistungsanspruch der Verbraucher?
Die Gewährleistungsrechte stehen unabhängig von einer Rechnung. Eine Rechnung ist kein Nachweis für den Abschluss eines Kaufvertrages. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kommt es maßgeblich auf den Vertragsschluss an, der über Bestellung, Bestellbestätigung und/oder Lieferung nachgewiesen werden kann. - Ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich?
Ja. Seit dem 1. Juli 2021 müssen Verkäufer im EU-Binnenmarkt eine Umsatzsteuer-ID besitzen. Diese Nummer muss auf all Ihren Rechnungen angegeben sein. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt und kann unter folgendem Link beantragt werden:
www.formulare-bfinv.de
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern müssen von Marktplätzen wie Amazon, eBay & Co. Überprüft werden. Hat der Händler keine gültige Umsatzsteuer-ID, haftet der Marktplatz. - Muss ich selber wissen, welche Steuersätze für meine Produkte in jedem EU-Land gelten, in das ich versende?
Ja, nach derzeitigem Stand ist dies der Fall. Hierzu sollten Sie die Zolltarifnummern ihrer einzelnen Produkte verfügbar haben. Eine Übersicht der EU-weiten Steuersätze lässt sich in der EU-Datenbank zur Umsatzsteuer finden:
ec.europa.eu
- Was ist Dropshipping?
Dropshipping ist eine Form des Einzelhandels, bei der Händler ihre Waren nicht selbst auf Lager halten. Stattdessen bestellen sie die Artikel, die sie verkaufen möchten, je nach Bedarf bei externen Partnern.
Dropshipping gilt als eine unkomplizierte Variante des E-Commerce-Sektors. Es entstehen keine Ausgaben für den Einkauf und die Lagerung von Waren, der Verwaltungsaufwand bleibt gering und auch das Verkaufsrisiko entfällt. Eine Bestellung beim Lieferanten wird erst aufgegeben, sobald der Endkunde einen Kauf abschließt. - Wie viele Kaufverträge werden zivilrechtlich beim Dropshipping abgeschlossen?
Beim Dropshipping liegen zwei zivilrechtliche Kaufverträge über denselben Kaufgegenstand vor, nämlich:- Der 1. Kaufvertrag liegt natürlich zwischen Ihnen als Onlinehändler und dem Kunden vor und
- der 2. Kaufvertrag liegt zwischen dem Lieferanten und Ihnen als Onlinehändler vor.
- Was ist bei Dropshipping steuerlich zu beachten?
Als Betreiber eines Dropshipping-Geschäfts unterliegen Sie, genau wie alle anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, der Steuerpflicht. Nach dem Prinzip des Welteinkommens müssen alle weltweit erzielten Einnahmen in Deutschland versteuert werden. Insbesondere für die Umsatzsteuer ergeben sich steuerliche Besonderheiten:
Umsatzsteuerlich handelt es sich bei Dropshipping um ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG. Das Reihengeschäft lässt sich mit folgender Grafik veranschaulichen:
Entscheidend ist, dass die Ware unmittelbar vom Lieferanten an den letzten Kunden gelangt. Da bei einem Reihengeschäft zwei zivilrechtliche Kaufverträge vorliegen, bestehen hinsichtlich der Umsatzsteuer auch zwei Lieferungen. Dennoch existiert nur eine Warenbewegung, d. h. der Kaufgegenstand wird nur einmal transportiert, also „bewegt“. Umsatzsteuerlich muss gewürdigt werden, welche der zwei Lieferungen als die „bewegte“ und welche als die „unbewegte“ Lieferung einzustufen ist. Abhängig von dieser Beurteilung können für die „bewegte“ Lieferung gegebenenfalls Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen greifen. Komplex wird es immer dann, wenn sich einzelne Beteiligte des Reihengeschäftes im EU-Ausland befinden. Hier kommen dann Problematiken wie der innergemeinschaftliche Erwerb, die innergemeinschaftliche Lieferung, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhrlieferungen zum Vorschein.
Kommen Sie mit Ihrem individuellen Vorhaben gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen auf, wann welcher Unternehmer im Reihengeschäft eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausweisen muss. - Wie muss ich mich verhalten, wenn ich Dropshipping oder Reihengeschäfte anbiete?
Dropshipping und Reihengeschäfte sind im Rahmen des OSS Sonderfälle, bei denen die Betrachtung jedes Einzelfalls sinnvoll ist, da hier verschiedene Konstellationen möglich sind. Hierzu sollten Sie sich unbedingt an unsere Steuerberatungsleistungen wenden. - Was ist beim E-Commerce in Drittländer zu beachten?
Wird an Verbraucher verkauft, die in einem Land außerhalb der EU oder des EWR sitzen, handelt es sich um sogenannte Ausfuhrlieferungen. Diese sind grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Als ausführender Unternehmer muss dazu allerdings nachgewiesen werden, dass eine solche Ausfuhrlieferung vorliegt. Außerdem muss auf der Rechnung vermerkt werden, dass die Lieferung umsatzsteuerfrei ist. - Welche Besonderheiten gelten bei B2B-Geschäften?
Für Leistungen im unternehmerischen Bereich (B2B, Business to Business) ist zur Bestimmung des Leistungsorts generell § 3 a Abs. 2 UStG anzuwenden. Somit sind lediglich Leistungen an im Inland ansässige Unternehmen auch im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Dagegen können die Leistungen ohne Umsatzsteuerbelastung an im Ausland ansässige Unternehmen berechnet und ohne Umsatzsteuerbelastung von ausländischen Unternehmern eingekauft werden. Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger in seinem Ansässigkeitsstaat.
Leistungsverkauf
Im Inland ansässiger Unternehmer verkauft an Unternehmer im:Inland Übriges Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet Umsatz ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsland des Auftraggebers steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsland des Auftraggebers steuerbar und i. d. R. auch steuerpflichtig. Umsatzsteuer ist mit dem Normalsatz in Rechnung zu stellen und wird vom leistenden Unternehmer geschuldet. Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht auszuweisen – netto abrechnen! Hinweis auf "reverse charge". Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht auszuweisen – netto abrechnen! Umsatzsteuer wird vom Auftraggeber selbst berechnet, in dessen Voranmeldung deklariert und mit dem Vorsteueranspruch verrechnet – Reverse-Charge-Regelung. Mittlerweile gibt es in allen Drittstaaten, die ein Mehrwertsteuersystem praktizieren, dem Reverse-Charge-Verfahren vergleichbare Regelungen. - Welche Dokumente werden für die Verzollung meiner Sendung benötigt?
Für die Verzollung Ihrer Sendung benötigen die Post/der Lieferdienst eine Bestell- und eine Zahlungsbestätigung.
Auf einer Bestellbestätigung muss klar ersichtlich sein, um welchen Artikel es sich handelt, welche Menge bestellt wurde, wie hoch die Einzelwerte zu den bestellten Artikeln sind sowie die bezahlten Versandkosten. - Was versteht man unter einer Geschenksendung?
Private Geschenksendungen sind Warensendungen von einer Privatperson aus einem Nicht-EU-Staat an eine andere Privatperson in der EU wenn sie,- gelegentlich erfolgen,
- sich ausschließlich aus Waren zum Eigenbedarf zusammensetzen und nach Art und Menge keine Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken vermuten lassen und
- die Empfängerin/der Empfänger sie ohne irgendeine Bezahlung erhält.
Für private Geschenksendungen besteht eine Abgabenfreiheit bis zu einem Warenwert von 45 EUR.
Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!
Steuerberatung im E-Commerce
Wir unterstützen Sie bei steuerlichen Fragen rund um den Online-Handel, einschließlich Umsatzsteuerfragen im In- und Ausland, Import- und Exportbesteuerung sowie bei der steuerlichen Optimierung Ihrer E-Commerce-Aktivitäten.
Import/Export-Steuerberatung
Für Unternehmen, die im Import- und Exportgeschäft tätig sind, bieten wir umfassende Beratungsdienstleistungen zur Optimierung der Zollabwicklung, zur Vermeidung von Steuerfallen im internationalen Handel und zur Einhaltung der geltenden Vorschriften.
Umsatzsteuerberatung
Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der komplexen Umsatzsteuervorschriften und helfen Ihnen dabei, Umsatzsteuerfallen zu vermeiden und von möglichen Steuervorteilen zu profitieren.
Beratung für Trading GmbHs
und Aktiengesellschaften
Für Unternehmen, die im Bereich des Handels mit Waren oder Finanzinstrumenten tätig sind, bieten wir spezialisierte Beratungsdienstleistungen zur Steueroptimierung, zur Strukturierung von Transaktionen und zur Einhaltung der geltenden steuerlichen Vorschriften.